Gebührensatzung Stadtarchiv Dessau-Roßlau
Gebührensatzung für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Dessau-Roßlau
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 4, 6, 8 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA 2009, S. 383 f.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA 2011, S. 814) sowie der §§ 1, 2, und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA 2011, S. 58) hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner Sitzung vom 20.03.2013 folgende Gebührensatzung für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Dessau-Roßlau beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren und Auslagen
- Für die Benutzung des Stadtarchivs Dessau-Roßlau werden Gebühren nach dem in § 2 dieser Satzung aufgeführten Gebührenkatalog erhoben.
- Gebührenpflichtig sind alle Nutzer, die Leistungen des Stadtarchivs in Anspruch nehmen oder veranlasst haben.
- Entstehen dem Archiv durch die Benutzung oder durch Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.
- Die Gebührenpflicht entsteht mit der Vornahme der in dem Gebührentarif genannten Dienstleistung oder Amtshandlung. Die Gebühren werden mit Beendigung der Amtshandlung oder der Erbringung der Dienstleistung, jedoch spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
- Auf Wunsch erhalten die Benutzer vor Beginn der Diensthandlung eine mündliche Auskunft über die mit der beabsichtigten Nutzung verbundenen vorhersehbaren Kosten (Gebühren und Auslagen).
- Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn vom Benutzer bestellte Leistungen nicht in Anspruch genommen werden oder die Recherche nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt hat.
- Das Stadtarchiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und die Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschüsse geltend machen. Schriftstücke und sonstiges Material können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten werden.
§ 2
Gebührenkatalog
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. Schriftliche Fachauskünfte, Erteilung von Gutachten, Recherchen, Nachforschungen und Bearbeitung der Anfragen, gesetzlich erforderliche Anonymisierungen, Transkriptionen, Verwaltungsaufwand, Auftragsarchivierung (Abschlüsse von Verträgen, Aufbereiten von Unterlagen, Kassationen), Vorlagen oder Versendung von Archivalien bei Beanspruchung einer Fachkraft nach Zeitaufwand
je angefangene Viertelstunde | 11,00 € |
2. Direktbenutzung 2.1. Einsicht in Findhilfsmittel, Archiv- und Sammlungsgut (in analoger und/oder digitaler Form), inklusive einfacher Beratungsleistung
2.2. Grundentgelt für die Bereitstellung von analogem Archiv- und Sammlungsgut aus Magazinräumen
für jeweils bis zu zehn Archivalien | 5,00 € |
3. Reproduktionen
3.1. Reproduktionen durch Benutzer
Ausdrucke aus digitalen Datenbeständen und von Mikrofilmen
pro Seite | bis Format A4 | s/w | 0,20 € |
pro Seite | bis Format A3 | s/w | 0,40 € |
3.2. Anfertigung von Reproduktionen durch das Archiv
3.2.1 Grundentgelte
pro Reproduktionsauftrag | 3,00 € |
pro Beglaubigung | 4,50 € |
3.2.2 Scanarbeiten
3.2.2.1 Ausgabe in elektronischer Form
3.2.2.2 Ausgabe in analoger Form auf Normalpapier
pro Seite | bis Format A4 | s/w | 0,50 € |
pro Seite | bis Format A3 | s/w | 1,00 € |
pro Seite | bis Format A2 | s/w | 5,00 € |
pro Seite | bis Format A1 | s/w | 10,00 € |
pro Seite | bis Format A0 | s/w | 15,00 € |
pro Seite | bis Format A4 | farbig | 1,00 € |
pro Seite | bis Format A3 | farbig | 2,00 € |
3.2.2.3 Ausgabe in analoger Form auf Fotopapier (bis Format A3)
zzgl. 100 % | auf die jeweilige Gebühr |
4. Veröffentlichungen von Reproduktionen
Abbildung oder Wiedergabe in:
4.1 Print-, audiovisuellen- und elektronischen Speichermedien, Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen und deren Weiterverwertung in Online-Angeboten, zu Ausstellungs-, Präsentations- oder Werbezwecken
je Reproduktionseinheit | 50,00 € |
je angefangene Minute bei Film- und Tonvorlagen | 75,00 € |
zzgl. 100 % | bei weltweiter Veröffentlichung für einen Lizenzzeitraum von bis zu 4 Jahren |
zzgl. 200 % | bei weltweiter Veröffentlichung für einen unbegrenzten Lizenzzeitraum |
4.2 Neuauflagen, Nachdrucken, Übersetzungen, Lizenzausgaben, bei wiederholter Ausstrahlung oder Verwertung in Online-Angeboten
50 % | der jeweiligen Gebühr |
zzgl. 100 % | bei weltweiter Veröffentlichung für einen Lizenzzeitraum von bis zu 4 Jahren |
zzgl. 200 % | bei weltweiter Veröffentlichung für einen unbegrenzten Lizenzzeitraum |
5. Führungen / Veranstaltungen
je angefangene Halbestunde | 25,00 € |
6. Raummiete (mit Vor- und Nachbereitungszeiten)
pro angefangene Stunde pro Raum | 40,00 € |
7. Auftragsarchivierung
Übernahme und Einlagerung | je lfm | 10,00 € |
Transport und Transportbetreuung | je angefangene Halbestunde | 15,00 € |
Lagerung | je lfm und Monat | 1,00 € |
§ 3
Erstattung von Auslagen
1. Entstehen dem Archiv bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme von Dienstleistungen oder Amtshandlungen Auslagen, so hat der Gebührenschuldner diese zu erstatten. Als Auslagen werden insbesondere Portokosten und sonstige Kosten für die Versendung (z. B. Papier, Porto, Verpackung oder Versicherungskosten) erhoben.
2. Des Weiteren gelten als Auslagen Kosten, die durch die Vergabe von Arbeiten im Auftrag des Benutzers in Fremdleistung entstehen.
§ 4
Gebührenbefreiung
- Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall verzichtet bzw. die Gebühr kann reduziert werden, wenn die erbrachten Leistungen im besonderen Interesse der Stadt Dessau-Roßlau liegen und den Aufgaben und Zielen des Stadtarchivs entsprechen. Dies trifft insbesondere auch auf Gebühren nach § 2 Nr. 4 bei Abbildung oder Wiedergabe auf lokaler Ebene zu.
- Gebühren nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2 können erlassen werden:
- für einfache mündliche und schriftliche Auskünfte, die ohne Hinzuziehung von Findhilfsmitteln und Archivalien erledigt werden können,
- für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke, soweit mit ihnen keine gewerblichen Ziele verfolgt werden,
- für Auskünfte und Nachforschungen die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben.
- Gebühren nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2 werden nicht erhoben für nachweisbar wissenschaftliche und unterrichtliche Zwecke, soweit mit ihnen keine gewerblichen Ziele verfolgt werden. Der Nachweis des wissenschaftlichen Zwecks ist durch schriftlichen Auftrag zu führen. Zu unterrichtlichen und wissenschaftlichen Zwecken zählt des Weiteren die Nutzung im Rahmen von Forschung und Lehre an Hochschulen sowie der Unterrichtsvorbereitung und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern. In diesen Fällen entfällt die Nachweisführung durch schriftlichen Auftrag. Gebühren nach § 2 Nr. 3 werden Schülern und Studenten für nachweislich wissenschaftliche und unterrichtliche Zwecke um 50 % ermäßigt.
- Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Erstattung fälliger Auslagen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Dessau-Roßlau, 09.04.2013
Klemens Koschig Oberbürgermeister
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veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau, Ausgabe: 6/2013